Deutschland: BVerfG gibt grünes Licht für NGEU
Das BVerfG hat heute einen Eilantrag gegen das Eigenmittelbeschlussratifzierungsgesetz (ERatG) abgelehnt. Dieses Gesetz wurde kürzlich von Bundestag und Bundesrat verabschiedet und ist eine entscheidende Voraussetzung dafür, dass Deutschland den EU-Vertrag zum Wiederaufbaufonds (NGEU) ratifizieren kann. Im Rahmen des ERatG erhöht sich Deutschlands Eigenmittelobergrenze auf 2% des Bruttonationaleinkommens (BNE). Konkret definiert die Eigenmittelobergrenze den maximalen Haftungsrahmen Deutschlands für den Wiederaufbaufonds, den die EU in erster Linie über die Ausgabe von Anleihen refinanzieren wird. Das BVerfG begründet die Entscheidung damit, dass „bei summarischer Prüfung […] sich eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen Verstoß gegen Art. 79 Abs. 3 GG allerdings nicht feststellen [lässt]“. Weiter führt das Gericht aus: „Die deshalb gebotene Folgenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerinnen und Antragsteller aus, weil die Nachteile, die sich ergeben, wenn die einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, sich das ERatG später jedoch als verfassungswidrig erweisen sollte, weniger schwer wiegen als die Folgen, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, die Verfassungsbeschwerde sich später jedoch als unbegründet herausstellen sollte.“ Damit hat das Gericht die Vor- und die Nachteile abgewogen, die sich aus einer weiteren Verzögerung des Inkrafttretens des Gesetzes ergeben hätten und schließlich gegen die Antragssteller entschieden.
Konkret bedeutet die heutige Entscheidung, dass der Bundespräsident das in der Klage behandelte Gesetz unterschreiben darf und einer deutschen Ratifizierung des Wiederaufbaufonds nichts mehr im Wege steht. Die Entscheidung bedeutet jedoch nicht, dass das Gericht die Klage damit vollständig verworfen hat. Im noch anstehenden Hauptsacheverfahren kann das BVerfG den Klägern immer noch in Teilen Recht geben und die Bundesregierung anweisen, auf Änderungen und Präzisierungen der Regelungen rund um NGEU hinzuwirken. Beispielsweise könnte das noch nicht geklärte Prozedere hinsichtlich der Rückführung der EU-Schulden thematisiert werden, da sich hieraus ebenfalls Haftungsrisiken für Deutschland ergeben. Die Ablehnung des Eilantrages bedeutet aber, dass etwaige Einwände des Gerichts voraussichtlich nicht so schwerwiegend sind, dass ein Stopp der Ratifizierung gerechtfertigt gewesen wäre.
Trotz des grünen Lichts aus Karlsruhe sind damit aber noch nicht alle Hürden für NGEU beiseite geräumt. Nach wie vor steht die Ratifizierung mehrerer Staaten aus – auch aus dem Kreise NGEU-kritischer Staaten wie Polen, Ungarn oder die Niederlande. Die EU hofft auf eine Ratifizierung aller Länder bis zum Ende des zweiten Quartals, damit der Fonds zu Beginn der zweiten Jahreshälfte an den Start gehen kann.
— Daniel Lenz