Die hohe Ersparnis der privaten Haushalte während der Corona-Krise können viele Berliner Mieter jetzt gut gebrauchen. Nach dem Inkrafttreten des Mietendeckels Anfang 2020 wurde in vielen Mietverträgen neben der reduzierten Miete auch die eigentliche Marktmiete vereinbart – für den Fall, dass der Mietendeckel vom Bundesverfassungsgericht gekippt wird. Genau das ist nun passiert. Der Zweite Senat hat das „Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin“ als unvereinbar mit dem Grundsetz und damit für nichtig erklärt. Somit muss die Mietdifferenz rückwirkend nachgezahlt werden. Damit gelten am Berliner Wohnungsmarkt wieder die allgemeinverbindlichen Regeln des Mietrechts. Darauf fußt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts als Folge der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit. Das Mietpreisrecht – wie auch die Mietpreisbremse zum Schutz vor überhöhten Mieten – ist in Bundesgesetzen, insbesondere in §§ 556 bis 561 BGB, abschließend geregelt, sodass für eine weiterführende Gesetzgebungsbefugnis der Länder kein Spielraum besteht. Die Berliner profitieren zwar nicht mehr von gesenkten Mieten, ein Schaden ist…
